Unfall! Was nun?

Unfall? Was nun?


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Daten Dokumentieren

Nach einem Verkehrsunfall sehen Sie sich als Geschädigter mit zwei zentralen Fragen konfrontiert: Wie hoch ist der Schaden an Ihrem Fahrzeug und wie machen Sie die Kosten beim Unfallgegner geltend?


Wichtig ist zunächst, alle relevanten Daten zu dokumentieren. Das amtliche Kennzeichen des unfallbetroffenen Fahrzeugs wird ebenso notiert wie die Kontaktdaten des Unfallgegners und seiner Versicherung.


Dem Schädiger wird Empfohlen, den Schaden unverzüglich seiner Versicherung zu melden, damit ein reibungsloser Ablauf ermöglicht wird.


Hat es Zeugen gegeben, so sind auch deren Kontaktdaten wichtig. Ebenso dokumentieren Fotoaufnahmen die Unfallsituation, z. B. die Position der Fahrzeuge.


Es empfiehlt sich die Polizei hinzuzuziehen um die aktuelle Unfallsituation festzuhalten und in einem Unfallbericht zu dokumentieren

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Sachverständigen einschalten

Sind „Bagatellschäden“ entstanden – oder sind die Unfallfolgen doch gravierender? Für den Laien ist das nicht zu beantworten. Daher empfiehlt es sich dringend, einen qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständen mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte die freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen. Mit dem Beweissicherungsgutachten des Kfz-Sachverständigen kann der Geschädigte seine Ansprüche vollumfänglich bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. 


Die Kosten des Sachverständigen für Gutachten und  für Kostenvoranschläge werden im Falle eines unverschuldeten Unfalles von Schädiger selbst oder seiner Versicherung erstattet. In der Regel gilt ab einer Schadenshöhe von rund 750,- € inklusive gesetzlicher MwSt. das Recht, ein Gutachten für die Schadenermittlung zu beauftragen. Für Schäden unter 750,- €  werden für die Ermittlung des Schadens Kostenvoranschläge erstellt.

Gleiches gilt, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich den Preis für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges übersteigen.


Wir empfehlen Ihnen zeitgleich mit der Beauftragung des Sachverständigen einen Rechtsanwalt einzuschalten, damit Sie durch die juristische Beratung Ihre Ansprüche vollumfänglich geltend machen können.


Je nach Art und Lage des Schadens kann eine Besichtigung beim Geschädigten, in der Reparaturwerkstatt oder beim Sachverständigenbüro durchgeführt werden. Nach der Bestimmung des Schadens folgt die Erstellung des Gutachtens.

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Schadenabwicklung

Durch die neutrale und objektive Sicht des Sachverständigen werden die Fahrzeugdaten als auch die Schäden welche durch den Unfallhergang entstanden sind in einem Gutachten zusammengefasst. Anschließend wird das Originalgutachten an die zuständige Haftpflichtversicherung des Schädigers oder den beauftragten Rechtsanwalt des Geschädigten weitergeleitet. Zeitgleich erhält der Geschädigte eine Kopie des Beweissicherungsgutachtens für seine eigene Unterlagen. Der Kunde hat das Recht, den Schaden in einer beliebigen Werkstatt zu reparieren und den ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges herzustellen. Statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann der Geschädigte auch den Geldbetrag verlangen, der für die Wiederherstellung erforderlich wäre.


Die Abwicklung erfolgt hierbei nicht durch den Unfallverursacher. Kraft Gesetzes tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an die Stelle ihres Versicherungsnehmers und kommt für den Schadenersatz auf.


Der Geschädigte muss der Schadensminderungspflichten nachkommen. Diese gibt an, den entstanden Schaden nicht für die eigene Bereicherung auszunutzen. Im Rahmen dieser Pflicht können Ansprüche wie der Sachschaden am Fahrzeug, Wertminderung, Nutzungsausfall, Leihwagen, Abschleppkosten, Standgebühren, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten und ggf. weitere geltend gemacht werden.

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Die Rechte des Geschädigten

Bei einem unverschuldeten Unfall und einer vollständigen Haftung des Unfallgegners hat der Geschädigte grundsätzlich


  • das Recht, sich über seine Rechte von seinem Rechtsanwalt auf Kosten des Unfallgegners beraten zu lassen,


  • das Recht, einen Kfz-Sachverständigen auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung – mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden – zu beauftragen


  • das Recht, einen Rechtsanwalt zur Schadenabwicklung auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzuschalten


  • das Recht, Reparaturkostenerstattung entweder nach der Gutachtensumme oder nach der Werkstattrechnung zu verlangen,


  • das Recht auf freie Wahl der Reparatur-Werkstatt, des Gutachters, des Rechtsanwaltes, der Autovermietung,


  • das Recht auf Kosten-Erstattung für das Abschleppen des fahruntüchtigen Fahrzeuges,


  • das Recht auf Erstattung der Mietwagenkosten während der Reparaturdauer


  • das Recht auf eine Nutzungsentschädigung, falls er für den Zeitraum der Reparatur kein Ersatzfahrzeug anmietet bzw. bei einem Totalschaden für die notwendige Zeit zum Ankauf eines Ersatzfahrzeuges


  • das Recht auf einen Ausgleich der vom Sachverständigen festgestellten merkantilen Wertminderung (Wertverlust)


  • das Recht, auf eine Reparatur des verunfallten Fahrzeuges zu verzichten oder die Reparatur in Eigenregie durchzuführen und dennoch die vom Sachverständigen ermittelte Schadensumme von der Versicherung einzufordern (fiktive Abrechnung)


  • das Recht, den Verkauf des beschädigten Fahrzeuges oder die Inzahlungnahme zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert selbständig in die Hand zu nehmen


  • das Recht auf Kostenerstattung für alle unfallbedingten Sachschäden, z.B. beschädigte Kleidung oder von, im Fahrzeug transportierten, Gegenständen (wie z.B. Fotoausrüstung)


  • das Recht auf Ersatz der im Zusammenhang mit dem Schaden angefallenen Nebenkosten (Reisekosten, Telefon, Porto etc.)


  • Restkraftstoff im Tank (nur bei Totalschaden)


Der Geschädigte muss / sollte:


  • keine Fragebögen der gegnerischen Versicherung ausfüllen. Der Rechtsanwalt nimmt alle Daten und hält Kontakt zu der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners,


  • keine Vertragswerkstatt der Versicherung mit der Reparatur beauftragen,


  • keine Anweisungen, Ratschläge, Vorschläge bei der gegnerischen Versicherung einholen oder gar befolgen,


  • keine umfangreichen Preisvergleiche anstellen, um eine besonders preisgünstige Mietwagenfirma zu finden,


  • keinen Abzug der Mietwagenkosten hinnehmen, wenn ein gruppenniedrigerer PKW benutzt wird.


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Wir bleiben in Kontakt

Nach der Abwicklung bleiben wir natürlich gerne mit Ihnen in Kontakt. Wir beantworten sowohl alle Fragen rund um Ihren Schadenfall als auch allgemeine Fragen bezüglich Kraftfahrzeuge. Denn Sie, als unser Kunde, sind und bleiben unser größtes Gut.

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